Erklärung zum Geburtsnamen des Kindes
(Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet, so ist es zusätzlich zu beteiligen.)
Ich bin/wir sind über die Möglichkeiten der Namensführung des Kindes und die Unwiderruflichkeit der
Bestimmung unterrichtet worden und erkläre/n:
(deutsches Recht)
Wir bestimmen als gemeinsam Sorgeberechtigte für das oben genannte Kind
den Familiennamen (bitte eintragen):
Ich bestimme als volljähriges Kind den Familiennamen (bitte eintragen):
(des Vaters / 2. Elternteils)
oder
(der Mutter / 1. Elternteils)
Uns ist bekannt, dass diese Namensbestimmung eine Bindungswirkung für unsere weiteren
Kinder auslösen kann.
§ 1617 a BGB
(deutsches Recht)
Ich, der allein sorgeberechtigte Elternteil, erteile dem Kind den Familiennamen
des anderen Elternteils:
Ich, der nicht sorgeberechtigte Elternteil, willige in die Namenserteilung ein.
Uns ist bekannt, dass diese Namensbestimmung nicht für unsere / meine weiteren Kinder gilt.
Sofern das Kind den Namen nach deutschen Rechtsvorschriften führen soll, ist eine der beiden ersten
Erklärungsmöglichkeiten zu nutzen. Die Rechtswahlmöglichkeit gemäß
Artikel 10 Absatz 3 EGBGB steht
nur einmalig zur Verfügung und wäre bei Wahl deutschen Rechts für eine eventuelle spätere erneute
Rechtswahl zugunsten eines fremden Rechts bereits verbraucht.
A
(nicht
Wir/ ich bestimme(n) das Recht des Staates:
(dessen Staatsangehörigkeit ein Elternteil
nachweislich besitzt) (= Heimatrecht)
für die Namensführung des oben genannten Kindes.
Das Kind führt aufgrund dieses Rechts / soll auf der Grundlage dieses Rechts folgenden
Familiennamen führen:
Uns/Mir ist bekannt, dass diese Rechtswahl- und Namensbestimmung nicht für
unsere / meine weiteren Kinder gilt.
Art. 48 EGBGB
Die Namensführung unseres / meines Kindes unterliegt gemäß Art. 10 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 5 Abs. 1 EGBGB deutschem Recht.
Das Kind hat durch Registrierung seiner Geburt im EU-Staat
(gegebenenfalls abweichend vom deutschen Recht) folgende Namensführung erworben:
(Familienname, gegebenenfalls mehrteilig)
(a l l e Vornamen) sowie gegebenenfalls
(sonstige Namensteile wie Vatersnamen oder Mittelnamen)
Wir / Ich bestimme(n) daher
für die Zukunft (mit Zugang bei dem zuständigen deutschen Standesamt)
rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Personenstandsregister des
anderen EU-Staates (Das Datum der Registrierung wird entsprechend nachgewiesen)
den in dem anderen EU-Staat erworbenen Namen zum Geburtsnamen des Kindes für den deut-
schen Rechtsbereich.
Uns/Mir ist bekannt, dass diese Namensbestimmung nicht für unsere / meine weiteren Kinder gilt.
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Geburtsregisterantrag – (11.20)