Eingangsstempel
Antrag auf Beurkundung einer Auslands-
geburt im Geburtenregister (§ 36 PStG)
Hinweis über die Zuständigkeit
Zuständig für die Beurkundung der Geburt ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das
Kind oder (wenn das Kind nie in Deutschland wohnte) die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat
oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das minderjährige Kind teilt dabei den
Wohnsitz seiner gemeinsam
sorgeberechtigten Eltern oder seines allein sorgeberechtigten
Elternteils.
Eine Zuständigkeit des Standesamts I in Berlin ist nur gegeben, wenn weder das Kind noch die
antragstellende Person jemals (auch nicht als Kind) im Inland wohnhaft waren.
Botschaft Generalkonsulat Konsulat Honorarkonsul
der Bundesrepublik Deutschland in
Datum:
Antragstellerin / Antragsteller
(Familienname, Geburtsname, Vorname, Wohnort)
(Antragsteller*innen sind die, den Antrag unterzeichnenden Personen)
E-Mail:
beantragt / beantragen als
die Beurkundung der Geburt des nachfolgend genannten Kindes:
Mutter / 1. Elternteil
Angaben über die leibliche Mutter /1. Elternteil (welche das Kind geboren hat), bezogen auf
den Zeitpunkt der Geburt des Kindes
ggf. Geburtsname
Vornamen (bitte a l l e angeben)
Geschlecht
weiblich männlich divers keine Angaben
Staatsangehörigkeit(en) (bitte a l l e angeben)
nachgewiesen durch (z.B. Pass, Ausweis, Staatsangehörigkeits-
ausweis; Angaben ohne Nummer des Dokuments)
deutsch
Tag der Geburt
der Mutter / des 1. Elternteils
Ort der Geburt der Mutter / des 1. Elternteils
(Ort, Staat bei Geburt außerhalb Deutschlands)
Standesamt und Nummer der Beurkundung (nur bei Beurkundung in einem deutschen Register)
Familienstand der Mutter
ledig verheiratet in einer Lebenspartnerschaft lebend geschieden
verwitwet Lebenspartnerschaft aufgehoben Lebenspartnerschaft durch Tod
aufgelöst
Anzahl a l l e r Ehen / Lebenspartnerschaften: 0 1 2 3 und mehr
ggf. Tag der Rechtskraft der Scheidung / Auflösung der Lebenspartnerschaft, Angabe des Gerichts mit Aktenzeichen bzw.
Tag und Ort des Todes des Ehemannes / der Lebenspartnerin
bei Scheidung / Auflösung der Lebenspartnerschaft: Staatsangehörigkeit des früheren Mannes / der früheren Lebenspartne-
rin im Zeitpunkt der Scheidung / Auflösung der Lebenspartnerschaft
1
Geburtsregisterantrag (11.20)
Kind
Angaben über das Kind, bezogen auf den Zeitpunkt der Geburt
Familienname (bitte a l l e Namensteile angeben)
Vornamen (bitte a l l e angeben; Abweichungen zum ausländischen Geburtsnachweis sind nachfolgend zu erläutern)
Geschlecht
weiblich männlich divers keine Angaben
Geburtstag
Geburtszeit (Stunde und Minute); Ortszeit
Uhr und Minuten unbekannt
Geburtsort (Ort, Stadt, keine Stadtteile)
Kreis, Provinz, Bundesstaat
Staat
Folgende personenstandsrechtliche Tatbestände haben sich nach der Geburt ergeben:
Erklärung zur Namensführung des Kindes
Eheschließung der Eltern
Anerkennung / Feststellung der Vaterschaft
Feststellung der Nichtvaterschaft
Adoption des Kindes
Vater / 2. Elternteil
Angaben über den Vater / 2. Elternteil (ggf. Ehegatte / Ehegattin der Mutter) bezogen auf
den Zeitpunkt der Geburt des Kindes / der Vaterschaftsanerkennung
ggf. Geburtsname
Vornamen (bitte a l l e angeben)
Geschlecht
männlich weiblich divers keine Angaben
Staatsangehörigkeit(en) (bitte a l l e angeben)
nachgewiesen durch (z.B. Pass, Ausweis, Staatsangehörigkeits-
ausweis; Angaben ohne Nummer des Dokuments)
deutsch
Tag der Geburt des
Vaters / 2. Elternteils
Ort der Geburt des Vaters / 2. Elternteils
(Ort, Staat bei Geburt außerhalb Deutschlands)
Standesamt und Nummer der Beurkundung (nur bei Beurkundung in einem deutschen Register)
Erklärung zu Vornamen des Kindes
Zu den in diesem Beurkundungsantrag angegebenen Vornamen erkläre/n ich/wir als Perso-
nensorgeberechtigte/r, dass die Vornamen in dieser Schreibweise erteilt wurden. Bei Abwei-
chungen zum ausländischen Geburtsnachweis sind diese nachfolgend erläutert:
2
Geburtsregisterantrag (11.20)
Sonstige Angaben
Inhaber der elterlichen Sorge i m Z e i t p u n k t d e r G e b u r t des Kindes
beide Elternteile Mutter / 1. Elternteil Vater / 2. Elternteil
elterliche Sorge ergibt sich aus:
Recht des gewöhnlichen Aufenthalts
gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes i m Z e i t p u n k t d e r G e b u r t in:
gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes nach dem 31.12.2010 in folgenden Ländern:
Liegt eine Adoption oder Leihmutterschaft vor?
nein
ja, das Kind ist adoptiert
ja, das Kind entstammt einer Leihmutterschaft
Wievieltes Kind dieser Eltern (bitte immer ausfüllen!)
. Kind dieser Eltern
ggf. Familienname, Vornamen, Geburtstag, Geburtsort von Geschwisterkindern
Eheschließung der Eltern, Datum und Ort (mit Angabe des Staates)
am in
Standesamt und Nummer der Beurkundung (nur bei Beurkundung in einem deutschen Register)
jetziger Wohnort der Eltern (bitte genaue und vollständige Anschrift angeben!)
Mutter / 1. Elternteil:
Vater / 2. Elternteil:
Hatten Sie jemals in Deutschland Wohnsitz?
1. Antragsteller (volljähriges Kind bzw. Mutter oder 1. Elternteil):
nein, ich war bisher noch nie (auch nicht als Kind) im Inland wohnhaft
ja: (letzte) inländische Anschrift:
ggf. 2. Antragsteller (Vater bzw. 2. Elternteil):
nein, ich war bisher noch nie (auch nicht als Kind) im Inland wohnhaft
ja: (letzte) inländische Anschrift:
Sonstige Angaben, Erläuterungen, Mitteilungen usw.
Ehe / Lebenspartnerschaft des Kindes
Kind(er) des Kindes
Ich/Wir versichere/n, die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen wahr-
heitsgemäß gemacht zu haben.
3
Geburtsregisterantrag (11.20)
Erklärung zum Geburtsnamen des Kindes
(Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet, so ist es zusätzlich zu beteiligen.)
Ich bin/wir sind über die Möglichkeiten der Namensführung des Kindes und die Unwiderruflichkeit der
Bestimmung unterrichtet worden und erkläre/n:
§§ 1617, 1617 b BGB
(deutsches Recht)
Wir bestimmen als gemeinsam Sorgeberechtigte für das oben genannte Kind
den Familiennamen (bitte eintragen):
Ich bestimme als volljähriges Kind den Familiennamen (bitte eintragen):
(des Vaters / 2. Elternteils)
oder
(der Mutter / 1. Elternteils)
Uns ist bekannt, dass diese Namensbestimmung eine Bindungswirkung für unsere weiteren
Kinder auslösen kann.
§ 1617 a BGB
(deutsches Recht)
Ich, der allein sorgeberechtigte Elternteil, erteile dem Kind den Familiennamen
des anderen Elternteils:
Ich, der nicht sorgeberechtigte Elternteil, willige in die Namenserteilung ein.
Uns ist bekannt, dass diese Namensbestimmung nicht für unsere / meine weiteren Kinder gilt.
Sofern das Kind den Namen nach deutschen Rechtsvorschriften führen soll, ist eine der beiden ersten
Erklärungsmöglichkeiten zu nutzen. Die Rechtswahlmöglichkeit gemäß
Artikel 10 Absatz 3 EGBGB steht
nur einmalig zur Verfügung und wäre bei Wahl deutschen Rechts für eine eventuelle spätere erneute
Rechtswahl zugunsten eines fremden Rechts bereits verbraucht.
A
rt. 10 (3) EGBGB
(nicht
deutsches Recht)
Wir/ ich bestimme(n) das Recht des Staates:
(dessen Staatsangehörigkeit ein Elternteil
nachweislich besitzt) (= Heimatrecht)
für die Namensführung des oben genannten Kindes.
Das Kind führt aufgrund dieses Rechts / soll auf der Grundlage dieses Rechts folgenden
Familiennamen führen:
Uns/Mir ist bekannt, dass diese Rechtswahl- und Namensbestimmung nicht für
unsere / meine weiteren Kinder gilt.
Art. 48 EGBGB
Die Namensführung unseres / meines Kindes unterliegt gemäß Art. 10 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 5 Abs. 1 EGBGB deutschem Recht.
Das Kind hat durch Registrierung seiner Geburt im EU-Staat
(gegebenenfalls abweichend vom deutschen Recht) folgende Namensführung erworben:
(Familienname, gegebenenfalls mehrteilig)
(a l l e Vornamen) sowie gegebenenfalls
(sonstige Namensteile wie Vatersnamen oder Mittelnamen)
Wir / Ich bestimme(n) daher
für die Zukunft (mit Zugang bei dem zuständigen deutschen Standesamt)
rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Personenstandsregister des
anderen EU-Staates (Das Datum der Registrierung wird entsprechend nachgewiesen)
den in dem anderen EU-Staat erworbenen Namen zum Geburtsnamen des Kindes für den deut-
schen Rechtsbereich.
Uns/Mir ist bekannt, dass diese Namensbestimmung nicht für unsere / meine weiteren Kinder gilt.
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Geburtsregisterantrag (11.20)
Beteiligung des Kindes
(§§ 1617, 1617 a, 1617 b, 1617 c BGB,
Art. 10 (3) EGBGB
, Art. 48 EGBGB)
Das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und schließt sich der o.g. Bestimmung an /
willigt in die Erklärung ein.
Das Kind führt bereits einen Familiennamen und hat das fünfte Lebensjahr vollendet.
Es schließt sich der Bestimmung des Ehenamens der Eltern an und führt künftig den
Familiennamen:
(Ehename der Eltern)
Das Kind führt bereits einen Familiennamen und hat das fünfte Lebensjahr vollendet.
Es schließt sich der Namensänderung des namensgebenden Elternteils an und führt künftig
den Familiennamen:
(geänderter Familienname des namensgebenden Elternteils)
Als gesetzlicher Vertreter bzw. gesetzliche Vertreterin stimmen wir / stimme ich der
Anschlusserklärung / Einwilligungserklärung des Kindes zu.
Bei Geburt vor dem 01.04.1994:
Der Familienname des Kindes wurde in einem in dem Zeitraum vom 01.09.1986 bis 31.03.1994
ausgestellten deutschen Identitätspapier / Personenstandsbuch eingetragen (Nachweis ist beigefügt).
Der Familienname des Kindes wurde nicht in einem in dem Zeitraum vom 01.09.1986 bis
31.03.1994 ausgestellten deutschen Identitätspapier / Personenstandsbuch eingetragen.
Wir sind / Ich bin damit einverstanden, dass sich das Standesamt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben und
zur Bearbeitung unseres / meines Antrages mit uns / mir und Dritten unter Verwendung personenbezogener Daten
auch per E-Mail austauscht.
Ich/Wir beantrage/n die Ausstellung von folgenden Urkunden:
Anzahl
Geburtsurkunde (DIN A 4)
Geburtsurkunde für das Stammbuch (DIN A 5)
mehrsprachige Geburtsurkunde (DIN A 4)
Beglaubigter Registerausdruck
mit Hinweisen
Für die Beantragung der Eintragung im standesamtlichen Register fallen Gebühren bei dem zuständigen deut-
schen Standesamt an, die nicht bei der deutschen Auslandsvertretung entrichtet werden können.
Die Gebühr für die Beantragung der Eintragung im standesamtlichen Register ist unabhängig vom Ausgang des
Verfahrens zu entrichten.
Die Höhe der zu entrichtenden Gebühren (auch für die Ausstellung entsprechender Urkunden) ist in den Bundes-
ländern unterschiedlich geregelt und kann im Regelfall der Homepage des zuständigen Standesamtes entnommen
werden.
Die im Land Berlin aktuell festgelegten Gebühren können auf der Homepage des Standesamts I in Berlin unter
www.berlin.de/standesamt1
eingesehen werden.
Die Gebühren werden gesondert angefordert. Bitte die Zahlungsaufforderung abwarten und keinesfalls eine
Gebührenvorauszahlung leisten.
5
Geburtsregisterantrag (11.20)
___________________________________ ______________________________
___________________________________
Unterschriften der antragstellenden Personen
und Beglaubigung durch die deutsche Auslandsvertretung
(Mutter / 1. Elternteil) (ggf. Kind/volljähriger Antragsteller)
(Vater / 2. Elternteil)
Die obigen Unterschriften beglaubige ich aufgrund der vor mir erfolgten Vollziehung.
Die Erklärenden haben sich ausgewiesen durch
(Personaldokument)
, Nr. , ausgestellt am (Mutter / 1. Elternteil)
(Personaldokument)
, Nr. , ausgestellt am (Vater / 2. Elternteil)
(Personaldokument)
, Nr. , ausgestellt am (ggf. Kind/volljähriger Antragsteller)
, den
____________________________ (Siegel)
(Konsularbeamter / Konsularbeamtin)
Bitte Vordrucke mit mehreren Blättern untrennbar verbinden !
6
Geburtsregisterantrag (11.20)
(Ort)
(Datum)