Erklärung zur Namensführung in der Ehe
(nur erforderlich, wenn bei Eheschließung unter Berücksichtigung der maßgeblichen
Rechte n i c h t die gewünschte Namensführung zustande gekommen ist)
Wir sind über die Möglichkeiten der Namensführung in der Ehe und die Unwiderruflichkeit der Be-
stimmung unterrichtet worden.
Für ausländische Ehegatten gilt:
Die Namensführung unterliegt dem Heimatrecht; eine Namenserklärung nach deutschem Recht ist
nicht sinnvoll, wenn der betreffende Heimatstaat diese Namensführung nicht akzeptiert oder eine Än-
derung aufgrund eigenen Rechts vornehmen würde. Wird dennoch eine Namenserklärung abgegeben,
hat die mögliche Nichtanerkennung im Heimatstaat keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der Erklä-
rung im deutschen Rechtsbereich.
Wir bestimmen für die Namensführung in der Ehe
deutsches Recht.
(Es ist das deutsche oder das ausländische Heimatrecht (nach der ausländischen
Staatsangehörigkeit) eines Ehegatten zu wählen!)
Namenserklärung
Bei Wahl deutschen Rechts: Wir bestimmen den Familiennamen Geburtsnamen
(bitte eintragen):
(des Ehemannes / der 1. Person)
(der Ehefrau / der 2. Person)
zum Ehenamen.
Erklärung des Ehegatten, dessen Name nicht Ehename geworden ist, zur Voranstellung oder
Anfügung eines früheren Namens zum Ehenamen.
Ich, der Ehemann / die 1. Person, füge dem Ehenamen
meinen Geburtsnamen (ggf. teilweise)
meinen bisherigen Familiennamen (ggf. teilweise)
hinzu und führe künftig folgenden Familiennamen:
Ich, die Ehefrau / 2. Person, füge dem Ehenamen
meinen Geburtsnamen (ggf. teilweise)
meinen bisherigen Familiennamen (ggf. teilweise)
hinzu und führe künftig folgenden Familiennamen:
Bei Wahl ausländischen Rechts: Aufgrund des gewählten Rechts ergibt sich bzw. bestimmen
wir folgende Namensführung:
Ehemann / 1. Person:
Ehefrau / 2. Person:
Die Bestimmung eines gemeinsamen Familiennamens (Ehenamens) erstreckt sich kraft Geset-
zes auf gemeinsame Kinder, die bereits einen Geburtsnamen führen, nur dann, wenn deren Na-
mensführung deutschem Recht
untersteht und sie das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet
haben. Soll sich ein Kind, dessen Namensführung deutschem Recht untersteht, der Bestimmung
des Ehenamens der Eltern anschließen, ist eine gesonderte Erklärung nach § 1617c BGB erfor
-
Wir sind / Ich bin damit einverstanden, dass sich das Standesamt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben
und zur Bearbeitung unseres / meines Antrages mit uns / mir und Dritten unter Verwendung personen-
bezogener Daten auch per E-Mail austauscht.
Antrag auf Beurkundung einer Auslandseheschließung im Eheregister – (11.20)
Recht.