Hinweise zum Antrag auf Kindergeld und zur Anlage Kind
Füllen Sie bitte den Antragsvordruck und die Anlage Kind sorgfältig und gut leserlich aus und kreuzen Sie das
Zutreffende an. Vergessen Sie Ihre Unterschrift nicht! Sofern Sie minderjährig sind, muss Ihr gesetzlicher Vertreter für
Sie unterschreiben.
Lassen Sie den Antrag auch von dem mit Ihnen gemeinsam in einem Haushalt lebenden Ehegatten bzw.
Lebenspartner / anderen Elternteil unterschreiben, wenn er damit einverstanden ist, dass Sie das Kindergeld erhalten.
Wenn kein Einvernehmen besteht, teilen Sie dies bitte der Familienkasse mit. Wurde der Berechtigte gerichtlich
bestimmt, fügen Sie bitte den Beschluss bei.
Bitte beachten Sie, dass Ihr Antrag nur bearbeitet werden kann, wenn er vollständig ausgefüllt wurde. Soweit für die
Ermittlung des Kindergeldsachverhalts Nachweise einzureichen sind, können die nicht benötigten Angaben (z. B. die
Schulnoten auf einem Abschlusszeugnis) unkenntlich gemacht werden.
Seit dem 01.01.2016 ist Voraussetzung für den Anspruch auf Kindergeld, dass die anspruchsberechtigte Person und das Kind
durch die an sie vergebenen steuerlichen Identifikationsnummern (§ 139b der Abgabenordnung) identifiziert werden. Seit 2008
wird jeder Person, die mit Hauptwohnung oder alleiniger Wohnung in einem Melderegister in Deutschland erfasst ist, eine
steuerliche Identifikationsnummer zugeteilt. Personen, die nicht melderechtlich erfasst, aber in Deutschland steuerpflichtig sind,
erhalten ebenfalls eine steuerliche Identifikationsnummer.
Ihre steuerliche Identifikationsnummer und die Ihres Kindes finden Sie im jeweiligen Mitteilungsschreiben des Bundeszentralamtes
für Steuern. Ihre Nummer ist auch auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung Ihres Arbeitgebers oder in Ihrem
Einkommensteuerbescheid verzeichnet. Sollten Sie Ihre steuerliche Identifikationsnummer in den genannten Unterlagen nicht
finden, können Sie mit dem Eingabeformular im Internetportal des Bundeszentralamtes für Steuern www.bzst.de um erneute
Zusendung bitten. Die Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer durch das Bundeszentralamt für Steuern erfolgt schriftlich.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen kann sie weder telefonisch noch per E-Mail übermittelt werden.
Wenn Sie aus dem Ausland nach Deutschland umziehen, erhalten Sie automatisch vom Bundeszentralamt für Steuern Ihre
steuerliche Identifikationsnummer per Post, wenn Sie sich beim Einwohnermeldeamt gemeldet haben. Die steuerliche
Identifikationsnummer Ihres Kindes wird unmittelbar nach der Geburt an dessen Meldeadresse versandt. Für Kinder, die sich
mittlerweile im Ausland aufhalten, die aber im Inland bereits eine steuerliche Identifikationsnummer erhalten haben, geben Sie
bitte die im Inland erhaltene steuerliche Identifikationsnummer an. Wird für das Kind in Deutschland keine steuerliche
Identifikationsnummer vergeben, weil es z. B. im EU-Ausland lebt, dann ist das Kind auf andere geeignete Weise mit Hilfe der in
den jeweiligen Ländern gebräuchlichen Personenidentifikationsmerkmale und Dokumente zu identifizieren. Welche Nachweise
genau benötigt werden, erfahren Sie von Ihrer Familienkasse.
Weitere Fragen zur steuerlichen Identifikationsnummer als Anspruchsvoraussetzungen werden unter www.bzst.de beantwortet.
Auszahlungsbeschränkung
Festgesetztes Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats ausgezahlt, in dem der
Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse eingegangen ist (§ 70 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG).
Antrag auf Kindergeld
Zu
1
und
2
:
Angaben zur antragstellenden Person und zum/zur Ehepartner(in) bzw. eingetragenen Lebenspartner(in) oder zum
anderen leiblichen Elternteil bzw. Stiefelternteil im gemeinsamen Haushalt
Wenn beide Elternteile eines Kindes die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld erfüllen, ist als antragstellende
Person der Elternteil einzutragen, der nach dem Willen beider Elternteile das Kindergeld erhalten soll. Beim Familienstand ist
nur dann „dauernd getrennt lebend" anzukreuzen, wenn bei Ehepaaren mindestens ein Ehepartner die Absicht hat, die
Trennung ständig aufrechtzuerhalten (dies gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften).
Bitte machen Sie Angaben zum anderen leiblichen Elternteil in der Anlage Kind, sofern der andere leibliche Elternteil nicht im
gemeinsamen Haushalt der antragstellenden Person lebt.
Staatsangehörigkeit der antragstellenden Person:
1.
wenn deutsche Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates bzw. der Schweiz und wenn
z. B. wenn mindestens ein Elternteil bzw. ein Kind im Ausland wohnt bzw. erwerbstätig ist oder ausländische Leistungen
bezogen werden oder wenn ein Elternteil Mitglied der in Deutschland stationierten NATO-Streitkräfte ist, bitte „Anlage
Ausland“ ausfüllen
2.
wenn nicht deutsche Staatsangehörigkeit, aber Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates, bitte die „Anlage EU“
ausfüllen und zusammen mit Ihrem Antrag einreichen; es sei denn, „Anlage Ausland“ ist aufgrund Punkt 1 beizufügen
3.
wenn andere als die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines EU-/EWR-Staates bzw. der Schweiz, bitte
Aufenthaltstitel beifügen
Zu
4
: Der Bescheid soll nicht mir, sondern folgender Person zugesandt werden
Hier können Sie eine(n) Empfangsbevollmächtigte(n) (z. B. Steuerberater(in), Lohnsteuerhilfeverein etc.) angeben, welche(r)
den Bescheid über Kindergeld erhalten soll.
Zu
6
: Folgende Zählkinder sollen berücksichtigt werden
Kinder, für die eine andere Person Kindergeld erhält, können sich bei Ihnen kindergelderhöhend auswirken (Zählkinder). Sofern
Sie die Berücksichtigung von Zählkindern geltend machen wollen, geben Sie bitte in jedem Fall an, wer für die Zählkinder das
Kindergeld bei welcher Familienkasse bezieht.